Mandatsbedingungen
Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei
Die Bearbeitung von Aufträgen, die den Rechtsanwälten erteilt wurden, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeine Mandatsbedingungen:
- Gebührenhinweis
Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders gilt in Straf-und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftrages hierauf hingewiesen worden.
Gegenstand der Rechtsberatung
Die Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenstand des Mandatsvertrages ist nicht die steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen und Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) auf eigen Verantwortung prüfen zu lassen.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Pflichten der Rechtsanwälte
3.1 Rechtliche Prüfung
Die Rechtsanwälte werden die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
3.2 Verschwiegenheit
Die Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung der Rechtsanwälte in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Die Rechtsanwälte haben ihre Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3.3 Verwahrung von Geldern
Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich Ziffer 8 unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet.
3.4 Datenschutz
Die Rechtsanwälte werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
Pflichten des Mandanten
Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:
4.1 Umfassende Information
Der Mandant wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
4.2 Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird die Rechtsanwälte unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
4.3 Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von den Rechtsanwälten übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
4.4 Rechtsschutzversicherung
Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
Der Mandant ist dahingehend unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz eine separate Angelegenheit im Sinn des § 17 RVG darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Die Rechtsanwälte werden die Deckungsanfragen und Abrechnungen direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung unentgeltlich durchführen. Kommt es zu Problemen mit der Rechtsschutzversicherung, wegen der Erteilung der beantragten Deckungszusage, wird dies nicht mehr unentgeltlich von den Rechtsanwälten durchgeführt. Dem Mandanten bleibt es überlassen, ob er die Deckung dann selbst einholt, oder die Rechtsanwälte mit der Deckungseinholung gesondert beauftragt, was der Mandant dann gesondert zu vergüten hat.
Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten wird auf die Hinweise zur Datenverarbeitung/Datenschutzerklärung verwiesen.
Unterrichtung des Mandanten per Fax
Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Im Übrigen gilt Ziff. 6 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten mit.
Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail Programms anpassen
Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte hiermit an diese ab. Diese nehmen die Abtretung an.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
Schlussbestimmungen