Auch wenn es richtig ist, dass normalerweise die Bezahlung der Arbeit im Vordergrund steht, ist es doch auch so, dass die Arbeit Spaß machen kann oder daß die Arbeit für den Arbeitnehmer ein wichtiger Faktor seiner Persönlichkeit ist. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer kaum deutlicher vor Augen führen, dass er von der Leistung des Arbeitnehmers nichts hält, indem er ihn zwar bezahlt, ihm aber gleichzeitig sagt, dass er zu Hause bleiben soll.
Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer nicht nur seinen selbstverständlichen Lohnanspruch zuerkannt, sondern auch den Beschäftigungsanspruch, der mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet wird.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auch vertragsgemäß zu beschäftigen. Die Betonung liegt hier auf „vertragsgemäß“, was bedeutet, dass der Arbeitgeber auch daran gehindert ist, den Arbeitnehmer, bei unveränderter Bezahlung, mit „niederen Tätigkeiten“ zu beschäftigen.
Diese Pflicht des Arbeitgebers, ergibt sich einerseits aus dem Arbeitsvertrag, sowie der „Fürsorgepflicht“ des Arbeitgebers (BAG 27. 2. 1985 AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht (unter C 2 u. 3) ).
Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers hat insbesondere im Rahmen einer Freistellung, die auch im Zusammenhang mit einer Kündigung ausgesprochen wurde, Bedeutung (siehe auch: „Freistellung“).
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